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§ 7 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Zulassungsvoraussetzungen

§ 7

Voraussetzungen für die Zulassung zum Jv-Ausbildungslehrgang sind:

  1. 1. der erfolgreiche Abschluss von Vorausbildungen in Gestalt
  1. a) einer Grundausbildung für den (qualifizierten) mittleren Dienst (§31 Abs.8),
  2. b) einer Grundausbildung für den Fachdienst (§31 Abs.9) und
  3. c) eines Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985;
  1. 2. die Absolvierung der nach den jeweiligen Regelungen gemäß Z1 allenfalls geforderten praktischen Verwendungen; sowie
  2. 3. das Vorliegen der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen Voraussetzungen.

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