Zulassungsvoraussetzungen
§ 7.
Voraussetzungen für die Zulassung zum Jv-Ausbildungslehrgang sind:
- 1. der erfolgreiche Abschluss des Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985;
- a) einer Grundausbildung für den (qualifizierten) mittleren Dienst (§ 31 Abs. 8),
- b) einer Grundausbildung für den Fachdienst (§ 31 Abs. 9) und
- c) eines Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985;
- 2. die Absolvierung der nach den jeweiligen Regelungen gemäß Z 1 allenfalls geforderten praktischen Verwendungen; sowie
- 3. das Vorliegen der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen Voraussetzungen.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Gesetzesnummer
20006812
Dokumentnummer
NOR40266381
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