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§ 7 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Zulassungsvoraussetzungen

§ 7.

Voraussetzungen für die Zulassung zum Jv-Ausbildungslehrgang sind:

  1. 1. der erfolgreiche Abschluss des Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985;
  1. a) einer Grundausbildung für den (qualifizierten) mittleren Dienst (§ 31 Abs. 8),
  2. b) einer Grundausbildung für den Fachdienst (§ 31 Abs. 9) und
  3. c) eines Grundlehrgangs nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985;
  1. 2. die Absolvierung der nach den jeweiligen Regelungen gemäß Z 1 allenfalls geforderten praktischen Verwendungen; sowie
  2. 3. das Vorliegen der planstellen-, bedarfs- und eignungsmäßigen Voraussetzungen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024

Gesetzesnummer

20006812

Dokumentnummer

NOR40266381

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