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§ 2 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Grundsätzliche Gliederung und Struktur

§ 2

(1) Die Jv-Grundausbildung baut

  1. 1. auf den Grundausbildungslehrgängen für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst (§31 Abs.8 und 9) sowie
  2. 2. auf dem Grundlehrgang für Rechtspfleger nach den Bestimmungen des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985,

    auf und vertieft die dort vermittelten Inhalte.

(2) Die Grundausbildungen für den (qualifizierten) mittleren Dienst und den Fachdienst sowie der Grundlehrgang für Rechtspfleger bilden einen integrierten Bestandteil der Jv-Grundausbildung.

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