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§ 24 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Prüfungsnachweise und -zeugnisse

§ 24

(1) Über eine bestandene Teilprüfung der Jv-Dienstprüfung hat der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungssenats einen Prüfungsnachweis auszustellen, in dem die Module der jeweiligen Teilprüfung zu bezeichnen sind (Anlage 1). Dazu ist, gesondert für jedes Modul, die jeweilige Beurteilung festzuhalten. Hat die Mehrheit der Senatsmitglieder festgestellt, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Modulen als „ausgezeichnet“ zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolgs die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen.

(2) Gegebenenfalls sind in diesem Nachweis überdies die Themen und Inhalte schriftlicher und praktischer Prüfungsaufgaben und -arbeiten (§ 20) anzuführen.

(3) Über die Abstimmung und das Prüfungsergebnis jeder Teilprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden des Prüfungssenats zu unterschreiben ist (Prüfungsprotokoll bzw. Prüfungsbuch).

(4) Nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Grund der vorgelegten Teilprüfungsnachweise ein Prüfungszeugnis (Gesamtzeugnis) über den Abschluss des Jv-Grundausbildungslehrgangs auszustellen, in dem nach den Ergebnissen der einzelnen Teilprüfungen der jeweilige Prüfungserfolg anzuführen ist (Anlage 2).

(5) Originale von Prüfungsnachweisen und -zeugnissen sind jeweils den Bediensteten auszuhändigen, Ablichtungen der Nachweise und Zeugnisse sind in den jeweiligen Personalakten abzulegen.

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