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§ 13 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Ausschluss von der Grundausbildung und Widerruf der Zulassung

§ 13

(1) Auszubildende sind von der den Lehrgang durchführenden (nachgeordneten) Dienstbehörde von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn sie die dazu erforderliche persönliche oder fachliche Eignung nicht aufweisen oder nach ihren in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass sie das Ausbildungsziel nicht erreichen werden.

(2) Haben Bedienstete mehr als ein Viertel der insgesamt vorgesehenen Lehrgangsstunden versäumt, ist ihre Zulassung zum Lehrgang zu widerrufen.

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