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§ 4 SanktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Kosten und Schadenersatz

§ 4.

(1) In einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 bis 4 kann angeordnet werden, dass mit der Durchführung dieses Rechtsakts entstehende Kosten zu Lasten der Eigentümer der betroffenen Verkehrsmittel, Waren oder sonstiger Vermögenswerte gehen.

(2) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand nicht erhoben werden, dass eine Person in fahrlässiger Unkenntnis, dass eine Person oder Einrichtung von einem Rechtsakt gemäß § 2 nicht erfasst ist, einen Vertrag oder ein sonstiges Rechtsgeschäft verspätet oder nicht erfüllt hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20006805

Dokumentnummer

NOR40118614

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