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§ 74 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

C. Gemeinsame Bestimmungen

Erprobungs- und Prüfflüge

§ 74

Flüge zur Erprobung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern und motorisierten Hänge- und Paragleitern sowie Prüfflüge zur Feststellung, ob ein solches Luftfahrzeug als lufttüchtig anzusehen ist, dürfen, ausgenommen im Fall des § 68 Abs. 1, nur vom Hersteller oder unter Aufsicht des Herstellers durchgeführt werden, sofern die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen und die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.

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