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§ 28 ZLLV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2010

Untersagung

§ 28

Wird der zuständigen Behörde bekannt, dass Beschriftungen, Bemalungen und bildliche Darstellungen nicht den Erfordernissen des § 27 entsprechen, ist dem Luftfahrzeughalter unter Setzung einer angemessenen Frist deren Entfernung aufzutragen.

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