Zugang zu Datenbanken
§ 8.
Bei grenzüberschreitenden Krediten ist der Zugang zu Datenbanken, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden, ohne Diskriminierung auch Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu gewähren. Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021
Gesetzesnummer
20006780
Dokumentnummer
NOR40229724
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