Kapitel VI
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 22
Antrag auf Eröffnung eines Postscheckkontos im Ausland
1. Im Falle der Eröffnung eines Postscheckkontos oder eines Kontos anderer Art im Ausland, oder bei Vorliegen eines Ansuchens um Inanspruchnahme eines Finanzproduktes im Ausland, vereinbaren die Postinstitute der Signatarländer dieses Abkommens, bei der Nutzung der betreffenden Produkte behilflich zu sein.
2. Diese Länder können sich bilateral über ihre gegenseitige Hilfeleistung bezüglich des anzuwendenden Verfahrens in allen Details, ebenso über die Kosten dieser Hilfeleistung zu vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006778
Dokumentnummer
NOR40117747
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