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Artikel 11 Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 11

Auftragserteilung

1. Gemäß der zwischen der auszahlenden und der empfangenden Postverwaltungen getroffenen Vereinbarung ist der Betrag der Überweisung in der Währung des Bestimmungslandes oder in einer anderen Währung anzugeben.

2. Die Ausgabepostverwaltung bestimmt den Umrechnungskurs ihrer Währung in jene, auf die der Betrag der Überweisung lautet.

3. Vorbehaltlich anders lautender Beschlüsse der beteiligten Postverwaltungen ist die Höhe der Überweisungsbeträge unbegrenzt.

4. Die Wahl der Formblätter und der Aufgabeverfahren für Überweisungen steht der Aufgabepostverwaltung frei.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006778

Dokumentnummer

NOR40117736

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