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Artikel 36 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Vierter Teil

Schlussbestimmungen

Artikel 36

Bedingungen für die Annahme von Vorschlägen zum Vertrag und zu den Ausführungsbestimmungen

1. Die dem Kongress vorgelegten Vorschläge zu diesem Vertrag bedürfen, um rechtswirksam zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden stimmberechtigten Mitgliedsländer. Mindestens die Hälfte der beim Kongress vertretenen stimmberechtigten Mitgliedsländer muss zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sein.

2. Vorschläge zu den Ausführungsbestimmungen Briefpost und zu den Ausführungsbestimmungen Postpakete bedürfen, um rechtswirksam zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Rates für Postbetrieb.

3. Die in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachten Vorschläge zu diesem Vertrag und zu dessen Schlussprotokoll bedürfen, um rechtswirksam zu werden,

  1. 3.1. bei Änderungsvorschlägen, der Zweidrittelmehrheit der Stimmen bei Beteiligung von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedsländer des Vereins an der Abstimmung;
  2. 3.2. bei Fragen zur Auslegung der Bestimmungen, der Stimmenmehrheit.

4. Ungeachtet der unter 3.1. festgelegten Bestimmungen kann jedes Mitgliedsland, dessen Landesgesetze die vorgeschlagene Änderung noch nicht zulassen, dem Generaldirektor des Internationalen Büros binnen eines Zeitraums von neunzig Tagen nach Bekanntgabe dieser Änderung schriftlich mitteilen, dass es ihm nicht möglich ist, diese zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117670

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