Artikel 121
Zweijahresbericht über die Tätigkeit des Vereins
Das Internationale Büro erstellt alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vereins, der nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat den Postverwaltungen, den Engeren Vereinen und der Organisation der Vereinten Nationen zugesendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006771
Dokumentnummer
NOR40117615
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