Artikel 118
Lieferung von Drucksorten durch das Internationale Büro
Das Internationale Büro hat die Aufgabe, internationale Antwortscheine herstellen zu lassen und diese den Postverwaltungen auf deren Ersuchen zum Selbstkostenpreis zu liefern.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006771
Dokumentnummer
NOR40117612
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