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Artikel 2 Informationsaustausch in Steuersachen (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2010

Artikel 2

Zuständigkeit

Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.

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