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Artikel 7 WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.2010

Artikel 7

Vervielfältigungsrecht

Ausübende Künstler haben das ausschließliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer auf Tonträgern festgelegten Darbietungen zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.

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