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Artikel 6 WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.2010

Artikel 6

Wirtschaftliche Rechte der ausübenden Künstler an ihren nicht festgelegten Darbietungen

Ausübende Künstler haben in Bezug auf ihre Darbietungen das ausschließliche Recht zu erlauben:

i) die Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer nicht festgelegten Darbietungen, sofern es sich nicht bereits um eine gesendete Darbietung handelt, und

ii) die Festlegung ihrer nicht festgelegten Darbietungen.

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