vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.2010

Artikel 4

Inländerbehandlung

(1) Jede Vertragspartei gewährt den Angehörigen anderer Vertragsparteien im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 die Behandlung, die sie ihren eigenen Angehörigen in Bezug auf die nach diesem Vertrag ausdrücklich gewährten ausschließlichen Rechte und das Recht auf angemessene Vergütung gemäß Artikel 15 gewährt.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, soweit eine andere Vertragspartei von den Vorbehalten nach Artikel 15 Absatz 3 Gebrauch macht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)