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Artikel 11 WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) Genf (1996)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.2010

Kapitel III

Rechte der Tonträgerhersteller

Artikel 11

Artikel 11

Vervielfältigungsrecht

Die Hersteller von Tonträgern haben das ausschließliche Recht, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer Tonträger zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.

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