Makrophyten
§ 8
(1) Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten ist inAnlage C festgelegt.
(2) Die Auswirkung der Belastungen auf die biologische Qualitätskomponente Makrophyten wird als Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom Referenzwert des jeweiligen Gewässertyps durch Indexwerte ausgedrückt.
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