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§ 7 QZV Ökologie OG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.2010

2. Hauptstück

Qualitätsziele für Fließgewässer

1. Abschnitt

Qualitätsziele für die biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton

§ 7

(1) Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Phytoplankton ist in Z 2 des Anhanges C zum WRG 1959 umschrieben.

(2) Die Auswirkung der Belastungen auf die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist im Einzelfall durch eine Experteneinschätzung auf der Grundlage der Z 2 des Anhanges C zum WRG 1959 zu beurteilen.

(3) Die biologische Qualitätskomponente Phytoplankton ist nur für die Beurteilung des ökologischen Zustandes der Flüsse Donau, March und Thaya heranzuziehen.

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