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§ 15 QZV Ökologie OG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2018

3. Hauptstück

Qualitätsziele für Seen

1. Abschnitt

Qualitätsziele für die biologischen Qualitätskomponenten Phytoplankton

§ 15.

(1) Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Phytoplankton sind die Module Brettum-Index, Chlorophyll-a-Konzentration und Gesamtbiovolumen heranzuziehen. Alle Module beschreiben die Nährstoffbelastung und die Trophie des Gewässers.

(2) Für die Module Gesamtbiovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind EQR-Werte zu errechnen, welche die Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom jeweiligen Referenzwert ausdrücken. Die Referenzwerte und Klassengrenzen sowie die EQR-Werte für Biovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind für alle Gewässertypen inAnlage I 1 festgelegt.

(3) Aus den EQR-Werten für Biovolumen, Chlorophyll-a-Konzentration und Brettum-Index sind normierte EQR-Werte zu berechnen. Die normierten EQR-Werte der beiden Einzelkomponenten sind für das entsprechende Untersuchungsjahr zu mitteln und ergeben den normierten EQR-Gesamtwert. Die normierten EQR-Gesamtwerte für Referenzwert und Klassengrenzen sind inAnlage I 2 festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019

Gesetzesnummer

20006736

Dokumentnummer

NOR40211003

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