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§ 5 EWStV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Art der Erhebung

§ 5.

(1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Z 1 und 2 sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten ohne Name der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. Die Merkmale der Personen, die bei einem dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger versichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben,
  1. a) Geschlecht, Geburtsdatum,
  2. b) Erwerbsstatus, Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit (Arbeitsstätte), in der der Betreffende beschäftigt ist (war), zum Zeitpunkt der Erhebung sowie bei Personen ohne Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der letzten Beschäftigung,
  3. c) Dienstgebernummer,
  4. d) Land, Region, Gemeinde und Adresse der Arbeitsstätte des Betreffenden und Zahl der an dieser Arbeitsstätte beschäftigten Personen,
  5. e) Lohn oder Gehalt (Beitragsgrundlagen) des Betreffenden,
  6. f) Jahr und Monat des Beginns der (letzten) Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt der Erhebung und
  7. g) allfällige weitere Erwerbstätigkeiten sowie Stellung im Beruf und Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit dieser weiteren Erwerbstätigkeiten
  1. 2. die Merkmale der beim Arbeitsmarktservice vorgemerkten, leistungsbeziehenden oder geförderten Personen
  1. a) Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit,
  2. b) Beruf und Ausbildung sowie
  3. c) von den vorgemerkten Personen: Art, Beginn- und Enddatum sowie Beendigungsgrund der Vormerkung, Ausschlussfrist nach § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, gewünschte Dauer und gewünschtes Beschäftigungsausmaß der gesuchten Tätigkeit, Verfügbarkeit für eine Arbeitsaufnahme, Einstellungszusage,
  4. d) von den leistungsbeziehenden Personen: Beginn- und Enddatum des Bezugs von Leistungen sowie Art der Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und
  5. e) von den geförderten Personen: Beginn- und Enddatum des Erhalts von Beihilfen sowie Art der Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
  1. 3. die Merkmale der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie der Bezieher eines Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz
  1. a) Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit und
  2. b) Beginn, Ende und Höhe des Bezuges
  1. 4. die Merkmale der Arbeitsstätten
  1. a) Adresse und Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte,
  2. b) Zahl der Personen, die in dieser Arbeitsstätte arbeiten und
  3. c) Dienstgebernummer
  1. 5. die Ausbildungsmerkmale der Personen gemäß § 4 Z 1 durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters der Bundesanstalt (§ 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes);
  2. 6. die Merkmale der Haushaltsangehörigen
  1. a) Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsland,
  2. b) Personenstand,
  3. c) Staatsangehörigkeit und
  4. d) Dauer des Wohnsitzes in Österreich
  1. 7. den Lohn oder das Gehalt der Personen gemäß § 4 Z 1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 pseudonymisierten Lohnzetteldaten.

(2) Die Merkmale gemäß § 4 Z 4 und 5 sind durch Heranziehung der Daten aus dem zentralen Gebäude- und Wohnungsregister der Bundesanstalt zu erheben.

(3) Im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, und
  2. 2. die Merkmale gemäß § 4 Z 3 sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, Art der Beheizung, Aufzug im Gebäude, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.

Schlagworte

Statistikdaten, Beginndatum, Gebäuderegister

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Gesetzesnummer

20006734

Dokumentnummer

NOR40227294

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