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Artikel 7 WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.2010

Artikel 7

Vermietrecht

(1) Die Urheber von

i) Computerprogrammen,

ii) Filmwerken und

iii) auf Tonträgern aufgenommenen Werken,

wie sie im Recht der Vertragsparteien definiert sind, haben das ausschließliche Recht, die gewerbsmäßige Vermietung der Originale oder Vervielfältigungsstücke ihrer Werke an die Öffentlichkeit zu erlauben.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung

i) bei Computerprogrammen, wenn das Programm selbst nicht der wesentliche Gegenstand der Vermietung ist, und

ii) bei Filmwerken, sofern die gewerbsmäßige Vermietung nicht zu einer weit verbreiteten Vervielfältigung dieser Werke geführt hat, die das ausschließliche Vervielfältigungsrecht erheblich beeinträchtigt.

(3) Eine Vertragspartei, in deren Gebiet seit dem 15. April 1994 eine Regelung in Kraft ist, die für Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung von Vervielfältigungsstücken ihrer auf Tonträgern aufgenommenen Werke vorsieht, kann diese Regelung unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 beibehalten, sofern die gewerbsmäßige Vermietung der auf Tonträgern aufgenommenen Werke das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Urheber nicht erheblich beeinträchtigt.

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