vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) Genf (1996)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.3.2010

Artikel 17

Qualifikation als Vertragspartei

(1) Jeder Mitgliedstaat der WIPO kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.

(2) Die Versammlung kann beschließen, jede zwischenstaatliche Organisation als Vertragspartei zuzulassen, die erklärt, für die durch diesen Vertrag geregelten Bereiche zuständig zu sein, über diesbezügliche Vorschriften, die für alle ihre Mitgliedstaaten bindend sind, zu verfügen und in Übereinstimmung mit ihrer Geschäftsordnung ordnungsgemäß ermächtigt worden zu sein, Vertragspartei zu werden.

(3) Die Europäische Gemeinschaft, die auf der Diplomatischen Konferenz, auf der dieser Vertrag angenommen wurde, die in Absatz 2 bezeichnete Erklärung abgegeben hat, kann Vertragspartei dieses Vertrags werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)