Verpflichtung zur Lichterführung an Militärluftfahrzeugen und Militärfesselballonen
§ 65
Militärluftfahrzeuge und Militärfesselballone sind von der Verpflichtung zur Führung von Lichtern gemäß § 26 im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) zu jenen Bedingungen, die in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und mit der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß § 145a Abs. 4 LFG festgelegt wurden, ausgenommen.
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