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§ 58 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Wolkensegelflüge

§ 58

(1) Wolkensegelflüge dürfen nur in Kumulus- oder Kumulonimbuswolken und nur unter Einhaltung der Bestimmungen der folgenden Absätze durchgeführt werden.

(2) Wolkensegelflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen der Segelflugzeuge einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.

(3) Wolkensegelflüge sind nur innerhalb abgesonderter Bereiche und nur mit funktionstüchtigem Transponder mit Druckhöhenübermittlung zulässig.

(4) In eine Wolke darf nur dann eingeflogen werden, wenn keine Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Luftfahrzeugen besteht.

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