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§ 49 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Übergang vom Sichtflug zum Instrumentenflug

§ 49

(1) Beabsichtigt der Pilot vom Sichtflug zum Instrumentenflug überzugehen, so hat er spätestens zehn Minuten vor dem beabsichtigten Beginn des Instrumentenfluges

  1. 1. die erforderlichen Änderungen des geltenden Flugplanes der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§75) zu übermitteln, wenn bereits ein Flugplan abgegeben worden ist, oder
  2. 2. einen (neuen) Flugplan zu übermitteln und
  3. 3. eine Freigabe zur Durchführung des Instrumentenfluges einzuholen.

(2) Der Flug darf erst nach Erhalt der Freigabe als Instrumentenflug fortgesetzt werden.

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