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§ 44 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

4. Hauptstück

Sichtflugregeln Sichtflug-Wetterbedingungen

§ 44

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 47 über Sonder-Sichtflüge müssen Sichtflüge so durchgeführt werden, dass das Luftfahrzeug im Fluge unter Sichtverhältnissen und in Abständen von Wolken geführt wird, die zumindest den nachstehenden Werten entsprechen:

  1. 1. Innerhalb kontrollierter Lufträume der KlasseB in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:
  1. a) Flugsicht: 8km und
  2. b) das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben.
  1. 2. Innerhalb kontrollierter Lufträume der KlasseB unterhalb von Flugfläche 100:
  1. a) Flugsicht: 5km und
  2. b) das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben.
  1. 3. Innerhalb kontrollierter Lufträume der KlassenC, D und E in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:
  1. a) Flugsicht: 8km,
  2. b) horizontaler Abstand von Wolken: 1,5km und
  3. c) vertikaler Abstand von Wolken: 1000ft.
  1. 4. Innerhalb kontrollierter Lufträume der KlassenC, D und E in einer Höhe unterhalb von Flugfläche 100:
  1. a) Flugsicht: 5 km,
  2. b) horizontaler Abstand von Wolken: 1,5km und
  3. c) vertikaler Abstand von Wolken: 1000ft.
  1. 5. Innerhalb von Lufträumen der Klassen F und G in einer Höhe von Flugfläche 100 oder darüber:
  1. a) Flugsicht: 8km,
  2. b) horizontaler Abstand der Wolken: 1,5km und
  3. c) vertikaler Abstand von Wolken: 1000ft.
  1. 6. Innerhalb von Lufträumen der KlassenF und G in einer Höhe unterhalb von Flugfläche 100 jedoch oberhalb einer Höhe von 3000ft über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt 1000ft über Grund:
  1. a) Flugsicht: 5km,
  2. b) horizontaler Abstand von Wolken: 1,5km und
  3. c) vertikaler Abstand von Wolken: 1000ft.
  1. 7. Innerhalb von Lufträumen der Klasse G in oder unterhalb einer Höhe von 3000ft über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn dies die größere Flughöhe ergibt – 1000ft über Grund:
  1. a) Flugsicht im Luftraum der KlasseG: 1,5km
  2. b) das Luftfahrzeug muss außerhalb von Wolken bleiben und
  3. c) der Pilot muss Erdsicht haben.

(2) Sichtflüge mit Hubschraubern gemäß Abs. 1 Z 7 sind auch bei einer Flugsicht von weniger als 1,5 km zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit durchgeführt werden, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

(3) Sofern hiefür von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) keine Freigabe für einen Sonder-Sichtflug erteilt wurde, ist es innerhalb einer Kontrollzone verboten, im Sichtflug zu starten oder zu landen oder in eine Flugplatzverkehrszone oder einen Platzrundenbereich einzufliegen bei

  1. 1. einer Hauptwolkenuntergrenze von weniger als 1500ft oder
  2. 2. einer Bodensicht von weniger als 5km.

(4) Freigaben gemäß Abs. 3 dürfen nur bei einer Bodensicht von mindestens 1,5 km und einer Hauptwolkenuntergrenze von mehr als 660 ft erteilt werden.

(5) Freigaben gemäß Abs. 3 für Sonder-Sichtflüge mit Hubschraubern dürfen auch dann erteilt werden, wenn die im Abs. 4 bezeichneten Voraussetzungen nicht gegeben sind, sofern Sprechfunkverbindung (§ 7) besteht.

(6) Abweichende Verfahren für österreichische Militärluftfahrzeuge im Rahmen des militärischen operationellen Flugverkehrs (§ 145a LFG) sind in dem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr Innovation und Technologie gemäß § 145a Abs 4 LFG festzulegen.

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