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§ 2 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung gelten beziehungsweise gilt – soweit sich aus einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt - als:

  1. 1. Abgesonderte Bereiche:

    die von der Austro Control GmbH (ACG) oder der zuständigen Militärflugleitung festzulegenden Lufträume von definierter und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachter vertikaler und horizontaler Ausdehnung, in denen keine, der jeweiligen Luftraumklasse entsprechenden, individuellen Flugverkehrsdienste für die einzelnen in diesen Lufträumen befindlichen Sichtflüge erbracht werden.

  1. 2. Ausweichflugplätze:

    im Flugplan bezeichnete Flugplätze, zu denen ein Flug durchgeführt werden kann, wenn sich eine Landung auf dem Zielflugplatz als nicht ratsam erweist.

  1. 3. Bereiche mit Sonderregelungen:

    Teile des kontrollierten Luftraumes, für die zum Schutz des Instrumentenflugverkehrs vor dem Sichtflugverkehr bestimmte Verfahren in der in der Luftfahrt üblichen Weise aufgetragen werden.

  1. 4. Bereiche mit Transponderpflicht (Transponder Mandatory Zone - TMZ):

    Lufträume in denen Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln mit einem Transponder Mode C ausgerüstet sein und den Code 7 000 inklusive Höhenübermittlung unaufgefordert abstrahlen müssen. Ausnahmen von dieser Verpflichtung können in Einzelfällen von der zuständigen Flugverkehrsdienststelle zugelassen werden, wenn die Sicherheit des Luftverkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

  1. 5. Betrieb von Luftfahrzeugen:
  1. a) bei Luftfahrzeugen schwerer als Luft: jede Bewegung eines Luftfahrzeuges mit eigener Kraft (zB Motorflug oder Rollen) oder im Fluge mit fremder Kraft (zB Segelschleppflug) oder unter Ausnützung atmosphärischer Bedingungen (zB Segelflug oder Fallschirmabsprung);
  2. b) bei Luftfahrzeugen leichter als Luft: jede Bewegung des Luftfahrzeuges vom Zeitpunkt des Lösens seiner Verbindung mit der Erdoberfläche bis zum Zeitpunkt des neuerlichen Festmachens.
  1. 6. Bodensicht:

    die horizontale Sicht auf einem Flugplatz, die von einem von der zuständigen Luftfahrtbehörde bevollmächtigten Beobachter gemeldet wird.

  1. 7. Endanflug:

    jener Abschnitt eines Anfluges, in welchem die Ausrichtung zur Pistenmittellinie und der Sinkflug zur Piste zum Zwecke der Landung oder des landungslosen Überfluges durchgeführt werden.

  1. 8. Erdsicht:

    die bestehende Sicht vom Führungsraum eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges zur Erdoberfläche.

  1. 9. Flugbesatzungsmitglieder:

    Personen, die während des Fluges für den Betrieb des Luftfahrzeuges wesentliche Aufgaben an Bord des Luftfahrzeuges zu erfüllen haben.

  1. 10. Flugflächen:

    Flächen konstanten Luftdruckes, die auf den Druckwert 1013,2 hPa (mb) bezogen und durch bestimmte Druckabstände voneinander getrennt sind.

  1. 11. Fluginformationsgebiete:

    Lufträume, in denen der Fluginformationsdienst und der Alarmdienst von den für diese Lufträume jeweils in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststellen ausgeübt werden.

  1. 12. Flugplan:

    die in dieser Verordnung vorgesehenen, für eine Flugverkehrsdienststelle bestimmten Angaben über einen beabsichtigten Flug (gesamten Flug oder Teil eines Fluges).

  1. 13. Flugplätze:

    Land- oder Wasserflächen, die ganz oder teilweise für Abflüge, Landungen und sonstige Bewegungen von Luftfahrzeugen vorgesehen sind.

  1. 14. Flugplatzverkehr:

    der gesamte Verkehr auf den Manövrierflächen eines Flugplatzes und der Verkehr mit Luftfahrzeugen, die in der Platzrunde fliegen, in diese einfliegen oder sie verlassen.

  1. 15. Flugplatzverkehrszonen:

    allseits umgrenzte Lufträume, die um Flugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs (vor dem übrigen Luftverkehr) festgelegt sind.

  1. 16. Flugsicht:

    die Sicht vom Führungsraum eines im Fluge befindlichen Luftfahrzeuges in Flugrichtung.

  1. 17. Flugstatus:

    eine Angabe, ob für ein bestimmtes Luftfahrzeug eine besondere Behandlung durch die Flugverkehrsdienste verlangt wird.

  1. 18. Flugverkehrsdienstlufträume:

    allseits umgrenzte, alphabetisch bezeichnete Lufträume, in denen bestimmte Flugarten ausgeführt werden dürfen und für welche die auszuübenden Flugverkehrsdienste sowie Benützungsregeln festgelegt sind.

  1. 19. Flugverkehrsleiter:

    Organe der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle, die mit Aufgaben der Flugverkehrsdienste betraut sind.

  1. 20. Freigaben:

    dem verantwortlichen Piloten von einer Flugverkehrskontrollstelle erteilte Zustimmungen oder Anordnungen, sein Luftfahrzeug unter den von der Flugverkehrskontrollstelle mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt festgelegten Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu führen.

  1. 21. Freigabegrenzen:

    geographisch bestimmte Orte, bis zu denen Freigaben erteilt werden.

  1. 22. geltender Flugplan:

    der Flugplan, einschließlich allfälliger, durch nachfolgende Freigaben wirksam gewordener Änderungen.

  1. 23. Hauptwolkenuntergrenze:

    die Höhe der Untergrenze der niedrigsten Wolkenschicht über Grund, die mehr als die Hälfte des Himmels bedeckt und unterhalb von 20 000 ft über Grund liegt.

  1. 24. Höchstflugdauer:

    die auf Grund der mitgeführten Betriebsstoffmenge höchstmögliche Flugdauer eines Luftfahrzeuges, unter Berücksichtigung seiner Betriebserfordernisse für den betreffenden Flug.

  1. 25. Höhe über dem mittleren Meeresspiegel (Mean Sea Level - MSL):

    der lotrechte Abstand einer Fläche, eines Punktes oder eines als Punkt zu betrachtenden Gegenstandes, gemessen vom mittleren Meeresspiegel.

  1. 26. Höhe über Grund (Ground- GND):

    der lotrechte Abstand einer Fläche, eines Punktes oder eines als Punkt zu betrachtenden Gegenstandes, gemessen von der Erdoberfläche.

  1. 27. Instrumentenflüge:

    Flüge, soweit sie nach den Instrumentenflugregeln durchgeführt werden.

  1. 28. Instrumentenflug-Wetterbedingungen:

    Wetterbedingungen, bei denen die Sicht, der Abstand von Wolken oder die Hauptwolkenuntergrenze unter den für Sichtflug-Wetterbedingungen festgelegten Mindestwerten liegen.

  1. 29. Instrumenten-Übungsflüge:

    Flüge, bei denen ein Pilot ein Luftfahrzeug unter angenommenen Instrumentenflugbedingungen nach Instrumenten führt.

  1. 30. Kontrollbezirk:

    ein kontrollierter Luftraum, der nach unten durch Horizontalflächen in bestimmen Höhen begrenzt ist; er besteht aus dem oberen und dem unteren Kontrollbezirk.

  1. 31. Kontrollierte Flüge:

    Flüge, soweit für sie Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird.

  1. 32. Kontrollierte Flugplätze:

    Flugplätze, soweit für sie Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr ausgeübt wird.

  1. 33. Kontrollierte Lufträume:

    allseits umgrenzte Lufträume, in denen Flugverkehrskontrolldienst für Instrumenten- und Sichtflüge in Übereinstimmung mit der Luftraumklassifizierung ausgeübt wird; sie bestehen aus den Kontrollbezirken, Nahkontrollbezirken, den Bereichen mit Sonderregelungen (SRA), den Kontrollzonen und militärisch reservierten Bereichen.

  1. 34. Kontrollzonen (Control Zone – CTR):

    kontrollierte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind.

  1. 35. Kunstflüge:

    absichtlich ausgeführte Flugmanöver, die durch abrupte Änderungen der Fluglage, anormale Fluglagen oder anormale Geschwindigkeitsänderungen gekennzeichnet sind.

  1. 36. Kurs (über Grund):

    der auf die Erdoberfläche projizierte Flugweg eines Luftfahrzeuges, dessen Richtung in Graden - bezogen auf geographisch oder magnetisch Nord - ausgedrückt wird.

  1. 37. Luftfahrzeuge:

    Luftfahrzeuge im Sinne des § 11 Abs. 1 LFG.

  1. 38. Luftraumbeschränkungsgebiete:

    Luftraumbeschränkungsgebiete im Sinne des § 4 LFG; das sind Luftsperrgebiete, Flugbeschränkungsgebiete und Gefahrengebiete.

  1. 39. Manövrierflächen:

    jene Teile eines Flugplatzes (§ 58 LFG), die für Start und Landung sowie für das Rollen von Luftfahrzeugen zu verwenden sind, ausgenommen Abstellflächen.

  1. 40. Meldepunkte:

    bestimmte geographische Orte, die als Bezugspunkte für Standortmeldungen von Luftfahrzeugen dienen.

  1. 41. Meldestellen für Flugverkehrsdienste:

    Stellen, bei denen für Flugverkehrsdienste bestimmte Meldungen abgegeben werden können; das sind Flugsicherungsstellen, Militärflugleitungen und jene Stellen, die gemäß § 120 Abs. 2 LFG entsprechend ermächtigt sind.

  1. 42. Militärflugleitung:

    ortsfeste oder mobile militärische Dienststelle, die für die Abwicklung von militärischem oder zivilem Flugverkehr innerhalb militärisch reservierter Bereiche zuständig ist.

  1. 43. Militärisch reservierte Bereiche:

    Die gemäß § 121 LFG festgelegten, allseits begrenzten Lufträume, die zeitweilig zu militärischen Zwecken benutzt werden. Als solche kommen in Betracht

  1. a) militärische Nahkontrollbezirke (Military Terminal Control Area - MTMA) als Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Flugstrecken in der Nähe von Militärflugplätzen festgelegt sind,
  2. b) militärische Kontrollzonen (Military Control Zone - MCTR) als kontrollierte Lufträume, die nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch horizontale Flächen in bestimmten Höhen begrenzt sind,
  3. c) militärische Flugplatzverkehrszonen (Military Aerodrome Traffic Zone - MATZ) als Lufträume, die um Militärflugplätze zum Schutze des Flugplatzverkehrs festgelegt sind und
  4. d) militärische Trainingsgebiete (Military Training Area - MTA) als Lufträume des unteren und oberen Kontrollbezirkes zur Durchführung von militärischen Trainingsflügen.
  1. 44. missweisender Kurs:

    der Kurs, dessen Richtung in Graden - bezogen auf magnetisch Nord - ausgedrückt wird.

  1. 45. Nacht:

    der Zeitraum zwischen jenen Zeitpunkten, in denen sich die Mitte der Sonnenscheibe am Abend und am Morgen sechs Grad unter dem Horizont befindet.

  1. 46. Nahkontrollbezirke:

    Teile des unteren Kontrollbezirkes, die an Kreuzungspunkten mehrerer Flugstrecken in der Nähe von Flughäfen festgelegt sind.

  1. 47. niedrigste benutzbare Flugflächen:

    die Flugflächen in der Höhe der niedrigsten konstanten Anzeige - aufgerundet auf das nächste Vielfache von 500 Fuß (ft)- eines auf 1013,2 hPa (mb) eingestellten Höhenmessers, die nicht unterhalb der Mindestflughöhe für irgendeinen Punkt der jeweiligen Flugstrecke liegen.

  1. 48. obere Staatsgrenze (Upper State Boundary-USB):

    jene Höhe, in der sich Luftfahrzeuge nicht mehr aufgrund des aerodynamischen Auftriebs, sondern nur aufgrund der Kepler’schen Kraft zu bewegen vermögen.

  1. 49. Pilot:

    der verantwortliche Pilot.

  1. 50. Platzrunden:

    die durch die Luftfahrzeugart und die Geschwindigkeit der Luftfahrzeuge bestimmten Flugwege, die mit in Flugplatznähe fliegenden Luftfahrzeugen einzuhalten sind.

  1. 51. Ratschlag für Ausweichmanöver:

    der von einer Flugverkehrsdienststelle an den Piloten übermittelte Ratschlag zur Durchführung bestimmter Flugmanöver, um ihn bei der Vermeidung eines Zusammenstoßes zu unterstützen.

  1. 52. Reiseflughöhen:

    Flughöhen, die während eines erheblichen Teiles eines Fluges eingehalten werden.

  1. 53. Reisegeschwindigkeiten:

    die wahren Eigengeschwindigkeiten in den Reiseflughöhen.

  1. 54. Rollen von Luftfahrzeugen:

    Bewegungen von Luftfahrzeugen aus eigener Kraft auf der Oberfläche von Flugplätzen, ausgenommen Start und Landung.

  1. 55. Rollen im Schwebeflug:

    Bewegungen von Hubschraubern oder senkrecht startenden/landenden Flugzeugen über der Oberfläche von Flugplätzen, normalerweise unter Ausnützung des Bodeneffekts und mit einer Geschwindigkeit über Grund von weniger als 20 Knoten.

    Anmerkung:

    Die tatsächliche Höhe über Grund kann variieren. Wegen einer Schleppfracht oder zur Verminderung von Turbulenzen aus dem Bodeneffekt kann für bestimmte Hubschrauber zum Rollen im Schwebeflug auch eine größere Höhe als 25 ft über Grund erforderlich sein.

  1. 56. Schleppflüge:

    Flüge, bei denen ein Luftfahrzeug (Schleppluftfahrzeug) Segelflugzeuge oder sonstige Gegenstände (zum Beispiel Werbebanner oder Schleppsäcke) schleppt.

  1. 57. Schwebeflug:

    ist ein stationärer Flugzustand über einem Punkt (Objekt), ohne vertikaler oder horizontaler Flugbewegung, innerhalb oder außerhalb des Bodeneffektes.

  1. 58. Sicht:

    die durch atmosphärische Verhältnisse bedingte und in Entfernungseinheiten ausgedrückte Möglichkeit, bei Tag auffallende, unbeleuchtete Gegenstände und bei Nacht auffallende, beleuchtete Gegenstände zu sehen und zu erkennen.

  1. 59. Sichtflüge:

    Flüge, soweit sie nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden.

  1. 60. Sichtflug-Wetterbedingungen:

    Wetterbedingungen, bei denen die Sicht, der Abstand von Wolken und die Hauptwolkenuntergrenze zumindest den für Sichtflüge festgelegten Mindestwerten entsprechen.

  1. 61. Sonder-Sichtflüge:

    Sichtflüge, die auf Grund einer von der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle erteilten Freigabe durchgeführt werden und bei denen die Sichtflug-Wetterbedingungen nicht gegeben sind.

  1. 62. Tag:

    der nicht unter den Begriff der Nacht fallende Zeitraum.

  1. 63. Trennung:

    bedeutet die Anwendung von mindestens 500 ft Vertikalstaffelung zwischen Sicht- und Instrumentenflügen (sofern bei Gefahr von Wirbelschleppbildung nicht eine Mindestvertikalstaffelung von 1000 ft vorzuschreiben ist), oder dass Sichtflüge außerhalb der seitlichen Flugwegtoleranzen von Instrumentenflügen geführt werden.

  1. 64. Übergangshöhen:

    diejenigen Höhen über dem mittleren Meeresspiegel, in oder unterhalb welcher die Flughöhen von Luftfahrzeugen in Flugplatznähe für Flugverkehrskontrollzwecke mit Bezug auf den mittleren Meeresspiegel bestimmt werden.

  1. 65. Überholen:

    ein Vorgang, bei dem sich ein Luftfahrzeug einem anderen Luftfahrzeug von hinten auf einer Geraden nähert, die mit der Symmetrieebene des zu überholenden Luftfahrzeuges einen Winkel von weniger als 70° bildet.

  1. 66. verantwortlicher Pilot:

    die für die Sicherheit und den Betrieb des Luftfahrzeuges während dessen Betriebsdauer verantwortliche Person; im Zweifel gilt als verantwortlicher Pilot, wer das Luftfahrzeug tatsächlich führt.

  1. 67. Verbandsflüge:

    Flüge, bei denen nach vorheriger Vereinbarung zwei oder mehrere kraftangetriebene Luftfahrzeuge in derselben Richtung und mit derselben Geschwindigkeit geflogen werden, wenn der vertikale Abstand nicht mehr als 100 ft und der horizontale Abstand nicht mehr als 1 km zwischen den einzelnen Luftfahrzeugen beträgt.

  1. 68. Verkehrsinformation:

    die von einer Flugverkehrsdienststelle, oder einer Flugplatz-Fluginformationsstelle, an den Piloten übermittelte Information über anderen bekannten oder beobachteten, in der Nähe seines Luftfahrzeuges befindlichen Flugverkehr, die der Verhinderung eines Zusammenstoßes dienen soll.

  1. 69. Voraussichtliche Abblockzeit:

    der voraussichtliche Zeitpunkt, zu welchem das Luftfahrzeug die mit dem Abflug in Verbindung stehenden Bewegungen beginnen wird.

  1. 70. Voraussichtliche Gesamtflugdauer:

    bei Instrumentenflügen, die voraussichtlich benötigte Flugzeit vom Start bis zur Ankunft über dem Ablaufpunkt des Instrumentenanflugverfahrens oder - falls für den Zielflugplatz keine Navigationshilfe vorhanden ist - bis zum Erreichen des Zielflugplatzes; bei Sichtflügen, die voraussichtlich benötigte Flugzeit vom Start bis zum Erreichen des Zielflugplatzes.

  1. 71. voraussichtlicher Anflugzeitpunkt:

    der Zeitpunkt, zu dem nach der Annahme der Flugverkehrskontrollstelle ein ankommendes Luftfahrzeug - dessen Anflug eine Verzögerung erfährt - den Haltepunkt verlassen wird, um den Anflug zwecks Landung zu vollenden.

  1. 72. vorgeschriebene Meldepunkte:

    die mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt aufgetragenen Meldepunkte.

  1. 73. Zielflugplatz:

    der im Flugplan bezeichnete Flugplatz, auf dem die Landung beabsichtigt ist.

  1. 74. Zustimmung:

    Eine freigabeähnliche Genehmigung für Flüge, auf die die Bestimmungen für Freigaben nicht anwendbar sind.

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