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§ 24 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

4. Abschnitt

Signale, Zeichen und Lichter Beachtung von Signalen und Zeichen

§ 24

(1) Bei Erhalt bzw. bei Wahrnehmung von im Anhang A beschriebenen Signalen oder Zeichen hat sich der Pilot entsprechend der in diesem Anhang umschriebenen Bedeutung der betreffenden Signale und Zeichen zu verhalten.

(2) Wird ein Luftfahrzeug von einem anderen Luftfahrzeug zu Abfangzwecken angesteuert, so ist unverzüglich

  1. 1. den von dem ansteuernden Luftfahrzeug gegebenen Anweisungen gemäß den Bestimmungen im AnhangA, AbschnittA zu folgen,
  2. 2. nach Möglichkeit die in Betracht kommende Flugverkehrsdienststelle (§73 Abs. 1) zu verständigen,
  3. 3. zu versuchen, Sprechfunkverbindung mit dem ansteuernden Luftfahrzeug oder mit der für das Ansteuern in Betracht kommenden Abfangleitstelle durch einen allgemeinen Anruf auf den zu diesen Zwecken aufgetragenen Notfrequenzen herzustellen, und dabei möglichst Identität und Standort des angesteuerten Luftfahrzeuges sowie Art und Zweck des Fluges mitzuteilen,
  4. 4. sofern das Luftfahrzeug mit einem Transponder ausgerüstet ist, der zu diesen Zwecken aufgetragene Modus und Kode zu wählen, wenn von der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§73 Abs. 1) keine andere Anweisung empfangen wurde, und
  5. 5. unverzüglich eine Klarstellung zu verlangen, wenn im Funkwege empfangene Anweisungen - und zwar ohne Rücksicht auf deren Herkunft - Anweisungen widersprechen, die vom ansteuernden Luftfahrzeug im Funkwege oder durch Signale gemäß AnhangA, AbschnittA gegeben wurden; inzwischen ist in der Befolgung der vom ansteuernden Luftfahrzeug im Funkwege beziehungsweise durch Signale gegebenen Anweisungen fortzufahren.

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