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Artikel 10 Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel 10

Artikel 10

Änderungen, Auslegung

  

  1. (1)Jegliche Änderung dieses Vertrages soll in Schriftform erfolgen. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.(2)Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20006709

Dokumentnummer

NOR40116384

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