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§ 17 GeoDIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2010

Anrufung der Gerichte

§ 17.

Zur Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten betreffend die

  1. 1. Bedingungen oder Entgelte der Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch die Öffentlichkeit über die Netzdienste (§ 9) oder
  2. 2. Bedingungen oder Entgelte der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch die in §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 genannten Stellen (§ 10 Abs. 1, 3 und 4; § 11) oder
  3. 3. Verweigerung, Bedingungen oder Entgelte der Verknüpfung von Geodatensätzen oder -diensten Dritter (§ 7 Abs. 2)

Schlagworte

Geodatendienst

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40116362

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