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§ 1 GeoDIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2010

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen Ziel

§ 1.

Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau der auf Grund der Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. Nr. L 108 vom 25. April 2007 S. 1 (im Folgenden: INSPIRE-Richtlinie), erforderlichen Geodateninfrastruktur des Bundes für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

Schlagworte

Aufbau

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006708

Dokumentnummer

NOR40116346

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte