ARTIKEL 13
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 13
Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Weg die Zuständigen Behörden mit, die für die Durchführung dieses Abkommens verantwortlich sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
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