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§ 8 TIEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.2010

Verwendung der Daten

§ 8

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß § 3 eingelangten Meldungen an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit darf die gemäß § 3 eingelangten Meldungen unter Wahrung der darin enthaltenen Geschäftsgeheimnisse für Zwecke der Auswertung und wissenschaftlichen Analyse verwenden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die gemäß § 4 eingelangten Meldungen in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass

  1. 1. die in der Veröffentlichung enthaltenen Daten nicht als Information über die Sicherheit oder gesundheitliche Unbedenklichkeit der Tabakerzeugnisse zu verstehen sind,
  2. 2. die Veröffentlichung auf Grundlage der gemäß §4 erstatteten Meldungen erfolgt und die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung beim jeweils meldepflichtigen Hersteller, Importeur oder Lizenz- oder Auftraggeber liegt,
  3. 3. bei der Veröffentlichung Geschäftsgeheimnisse zu wahren sind und die Veröffentlichung insofern unvollständig ist.

(4) Die Veröffentlichung ist ferner mit dem Warnhinweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 des Tabakgesetzes zu versehen.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit hat für die Wahrung der Vertraulichkeit der ihm zugegangenen und seinem Zugriff unterliegenden schützenswerten Daten und Informationen Sorge zu tragen.

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