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§ 4 Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2010

§ 4

Die Anforderung und die Übermittlung der Daten nach § 1 Abs. 1 sind ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung, der Daten nach § 1 Abs. 2 ab dem 1. Juli 2010 zulässig.

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