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§ 1 Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2010

§ 1

Die Anforderung und die Übermittlung der in § 87a Abs. 1 NVG 1972 genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.

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