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§ 9 PyroTG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2010

Optische Gestaltung, Maße und Herstellungsverfahren

§ 9

(1) Der Pyrotechnik-Ausweis ist als Karte auf Kunststoffbasis nach dem Muster derAnlage III zu gestalten. Er hat eine Breite von 85 Millimetern und eine Höhe von 54 Millimetern aufzuweisen.

(2) Für die Herstellung des Pyrotechnik-Ausweises sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20006644

Dokumentnummer

NOR40114821

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