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§ 48 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Gesamtbedeckungsgrundsatz

§ 48

(1) Alle Einzahlungen des Bundes haben der Bedeckung seines gesamten Auszahlungsbedarfes zu dienen.

(2) Einzahlungen sind zur Bedeckung von Auszahlungen für bestimmte Zwecke nur nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 heranzuziehen.

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