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§ 3 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Haushaltsführung

§ 3

Die Haushaltsführung umfasst

  1. 1. die Vorbereitung und Erstellung der Entwürfe für das Bundesfinanzrahmengesetz und das Bundesfinanzgesetz sowie deren Beschlussfassung,
  2. 2. das Führen des Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts,
  3. 3. das Controlling,
  4. 4. die Verrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung, den Zahlungsverkehr und die Innenprüfung sowie
  5. 5. die Erstellung von Abschlussrechnungen und die Rechnungsprüfung.

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