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§ 120 BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

5. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen Verweisungen

§ 120

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

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