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§ 104h BHG 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Widerspruch

§ 104h.

(1) Die betroffene Person hat gegenüber den Verantwortlichen nach § 104a Abs. 1 kein Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, wenn

  1. 1. die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse der Haushaltsführung liegenden Aufgabe erforderlich ist oder
  2. 2. dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Haushaltsführung beeinträchtigt werden würde.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40203491

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