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§ 40 EU-PolKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.2023

Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung nach Art. 38 der SIS-VO Polizei und Justiz

§ 40.

(1) Ergibt eine Abfrage eine Sachenfahndungsausschreibung nach Art. 38 der SIS-VO Polizei und Justiz von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates und liegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung für Zwecke des Strafverfahrens unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich diesfalls nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren. Für ungültig erklärte ausgefüllte ausländische Identitätsdokumente sind dem Betroffenen abzunehmen und der zuständigen Vertretungsbehörde zu übergeben.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für Zwecke des Art. 45 der SIS-VO Polizei und Justiz auf Daten zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 37 ff KFG 1967), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 verarbeitet werden, zuzugreifen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40239047

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