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§ 39 EU-PolKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.2023

Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle nach Art. 36 der SIS-VO Polizei und Justiz

§ 39.

(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Personen und Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Sinne des Art. 36 der SIS-VO Polizei und Justiz im Schengener Informationssystem auszuschreiben.

(2) Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen im Sinne des Art. 37 Abs. 4 und 5 der SIS-VO Polizei und Justiz aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen nach Art. 37 Abs. 3 der SIS-VO Polizei und Justiz zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40239046

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