Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz
§ 35.
Einer Ausschreibung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz kommen die Wirkungen einer Anordnung zur Festnahme und ihrer Ausschreibung nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 zu. Wird daher eine Person auf Grund einer Ausschreibung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz im Inland betreten, so ist sie unter unverzüglicher Verständigung der Staatsanwaltschaft festzunehmen und in die Justizanstalt des zuständigen ordentlichen Gerichtes einzuliefern (§ 172 StPO).
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40239045
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