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§ 26 EU-PolKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Verwendung von Protokolldaten

§ 26.

Protokolldaten nach §§ 22, 24 und 25 sind zwei Jahre aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich zu löschen. Sie dürfen ausschließlich zum Zwecke der Kontrolle der Verarbeitung von personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Bundesminister für Inneres hat der Datenschutzbehörde auf deren Ersuchen Protokolldaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zur Verfügung zu stellen.

Art. 4 Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 161/2013 lautet: „In den §§ 14 und 26 wird jeweils das Wort „Datenschutzkommission“ durch das Wort „Datenschutzbehörde“ ersetzt.“. Diese Anweisung erfolgte bereits in Art. 2 der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40203050

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