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§ 23 EU-PolKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu Zwecken der Amtshilfe

§ 23.

(1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, erkennungsdienstliche Maßnahmen an Menschen vorzunehmen, wenn dies erforderlich ist, um einer Sicherheitsbehörde eines anderen Mitgliedstaates Amtshilfe zu leisten, und diese Maßnahme auch in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen zulässig wäre.

(2) Eine erkennungsdienstliche Maßnahme gemäß Abs. 1 darf nur vorgenommen werden, wenn ein entsprechend begründetes Ersuchen vorliegt, aus dem von der jeweils zuständigen Stelle die Erklärung hervorgeht, dass die Voraussetzungen für diese Maßnahme nach dem jeweiligen Recht zulässig wäre und die Maßnahme für ein laufendes Ermittlungs- oder Strafverfahren im jeweiligen Mitgliedstaat erforderlich ist.

(3) Von Maßnahmen nach Abs. 1 Betroffene sind zur Mitwirkung verpflichtet. § 77 SPG gilt.

Schlagworte

Ermittlungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113874

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