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§ 35 PyroTG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Nichtgewerbliche Herstellung, Delaborierung und Manipulation

§ 35

Das Herstellen und Delaborieren sowie alle funktions- und effektverändernden Manipulationen von pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere von Verbundfeuerwerken, und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung sind verboten.

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