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§ 34 PyroTG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Knallkörper der Kategorie F2

§ 34

Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und auf dem Markt Bereitstellen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 sind verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver.

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